Testamentsspende für das Rote Kreuz
Was mir das Leben gab, gebe ich zurück
Sie möchten mit Ihrem Nachlass über den eigenen Familien- und Freundeskreis hinaus Gutes bewirken? Dann machen Sie mit einer Testamentsspende alles richtig: Das Deutsche Rote Kreuz bietet Ihnen viele Möglichkeiten, Menschen in Not Hoffnung zu schenken – hier direkt in der Region.
Sprechen Sie uns gern persönlich an. Unser Team Fördermittelmanagement freut sich auf Sie und nimmt sich Zeit für ein ausführliches Gespräch zu Ihren Fragen und Wünschen. Gemeinsam finden wir einen Weg, wie Sie Wertvolles bewirken können.
Wenn es aber um konkrete erbrechtliche Fragen geht oder Sie Ihren Testamentsentwurf mit einem Experten besprechen möchten, gerne vermitteln wir Ihnen ein gebührenfreies Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt in Ihrer Nähe.
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Dann kann es sein, dass Ihr Besitz und Vermögen nicht diejenigen erreicht, die Sie bedenken wollten. Denn die gesetzliche Erbfolge lässt auch Menschen unberücksichtigt, die Ihnen vielleicht ebenso nahe stehen wie die Verwandtschaft, z.B. langjährige Freunde oder Nachbarn. Auch Organisationen, für die Sie sich schon lange interessieren und engagieren, werden ohne ein entsprechendes Testament nicht berücksichtigt.
Mit einem eigenen Testament hingegen entscheiden Sie selbst, was mit Ihrem Eigentum – und mithin Ihrer persönlichen Lebensleistung – geschieht. So können Sie Ihnen besonders verbundene Menschen absichern und sich über Ihr Leben hinaus für Menschen in Not einsetzen, indem Sie z. B. auch das DRK bedenken.
Nein, ein Testament ist eine sehr persönliche Angelegenheit, darum gibt es keine Vordrucke. Man unterscheidet zwei Formen: ein handschriftliches Testament mit eigenhändiger Unterschrift oder ein notarielles Testament.
Handschriftliches Testament
Ein eigenhändig verfasstes Testament hat den großen Vorteil, dass Sie Ihr Testament ohne Aufwand und Kosten jederzeit ändern oder ergänzen können. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihr letzter Wille vollständig handgeschrieben verfasst und unterschrieben sein muss. Vermeiden Sie jede Unklarheit oder Verwechslungen, indem Sie mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Vergessen Sie außerdem nicht Ort und Datum.
Notarielles Testament
Ein notarielles Testament erklären Sie bei einem Notar, der Ihre Wünsche festhält und beurkundet. dass Sie Ihr Testament mithilfe eines Notars errichtet haben. Deshalb wird hierfür oft auch der Begriff „notarielles Testament“ verwendet. Es empfiehlt sich besonders bei komplizierten Sachverhalten oder wenn Sie in der Abfassung Ihres Letzten Willens unsicher sind. Das Dokument wird beim Amtsgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Im Falle der Erbeinsetzung geht nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch alle Rechte und Pflichten, wie etwa Verbindlichkeiten oder Verträge auf den Erben über (Rechtsnachfolge). Mithilfe eines Vermächtnisses können Sie Personen oder Organisationen wie dem DRK bestimmte Werte zuwenden, wie Immobilien, Aktien, einen prozentualen Anteil am Erbe oder auch einen festen Geldbetrag.
Leben ist Veränderung: ein eingesetzter Erbe stirbt, eine Ehe wird geschieden, eine neue Partnerschaft eingegangen oder ein Enkelkind geboren. Darum ist es möglich, ein Testament an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Jedoch gelten für die unterschiedlichen Arten von Testamenten besondere Bestimmungen:
Öffentliches Testament
Um ein öffentliches Testament zu ändern, können Sie es aus der amtlichen Verwahrung nehmen. Dadurch wird es sofort ungültig. Oder sie errichten ein neues, gegebenenfalls auch eigenhändiges Testament, mit dem Sie das öffentliche Testament widerrufen.
Eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament schreiben Sie ganz einfach neu und vernichten die alte Version. Denn Streichungen und Abänderungen von Hand können leicht zu Missverständnissen führen. Fügen Sie sicherheitshalber noch einen Satz hinzu, aus dem hervorgeht, dass Sie vorangegangene Versionen widerrufen.
Gemeinschaftliches Testament
Beide Möglichkeiten gelten prinzipiell auch für das gemeinschaftliche Testament. Aber: Wünscht nur einer der beiden Partner zu Lebzeiten des anderen eine Änderung, muss er das Testament teilweise oder vollständig widerrufen. Dies muss notariell erfolgen und dem Partner formell zugestellt werden. Und: Nach dem Tod eines Partners kann das Widerrufsrecht des Hinterbliebenen eingeschränkt sein. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, schon bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments Expertenrat einzuholen.
Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament nicht lange gesucht werden muss. Informieren Sie Ihre Angehörigen über den Ort der Aufbewahrung oder übergeben Sie es einer Person Ihres Vertrauens. Um ganz sicherzugehen, können Sie Ihr Testament gegen eine Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht - dem Amtsgericht – in die amtliche Verwahrung geben. Für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister fällt ebenfalls eine kleine Gebühr an.